Hier einige Kundenmeinungen und Bewertungen unserer Beratungen und Analysen:
Selbstverständlich sind wir auch während der Corona Pandemie in der Lage Sie bestmöglichst zu betreuen. Durch Video Calls, E-Sign und E-Mail besteht die Möglichkeit völlig Kontaktlos zu arbeiten. Auch eine Physische Betreuung unter Einhaltung aller empfohlenen Maßnahmen (Maske,Abstand) sind ohne Probleme gegeben.
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2020
Kranken- und Pflegeversicherung 4.687,50 56.250 4.687,50 56.250
Rürup-Rente
Abzugsfähig sind als Sonderausgaben:
im Kalenderjahr 2020 90 % aus maximal € 25.045,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 50.090,00 bei Zusammenveranlagung der bezahlten Jahresbeitragssummen. Die Förderhöchstgrenze entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung 2020. Sie wird der Beitragsentwicklung entsprechend jährlich angepasst.
Der abzugsfähige Prozentsatz für den Förderhöchstbetrag erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent. Der Prozentsatz beträgt ab dem Jahr 2020 90 % usw. Ab dem Jahr 2025 sind Vorsorgeaufwendungen vollumfänglich (100 %) bis zur geltenden Förderhöchstgrenze abziehbar.
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Private und insbesondere die betriebliche Altersvorsorge (bAV) werden gestärkt. Die bAV soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) auch für kleine und mittlere Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer attraktiver werden.
Ab 2018 können acht Prozent (statt bisher vier Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Der Gesetzgeber legt die BBG jedes Jahr neu fest – für 2018 steigt sie nach aktuellem Stand auf 78.000/69.600 Euro (West/Ost). Direkte Auswirkungen hat die Anhebung auch auf die bAV. Der geförderte Höchstbetrag, also der Gehaltsbestandteil, der ohne Abzug von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, erhöht sich auf 260 Euro monatlich; steuerfrei können durch das BRSG sogar noch weitere 260 Euro investiert werden (insgesamt 520 Euro).
Zudem gibt es für neue Verträge ab 2019 (für bestehende Verträge ab 2022) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss, soweit der Arbeitgeber auch tatsächlich eine Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung hat.
Künftig wird es auch einen Zuschuss für Geringverdiener geben: Arbeitgeber erhalten vom Staat eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro monatlichem Bruttoeinkommen eine arbeitgeberfinanzierte bAV anbieten.
Neben den bekannten Modellen können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue Form der bAV vereinbaren – die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell). Zwei Änderungen stehen hierbei im Mittelpunkt: Zum einen entfallen bei diesen Zielrenten die bislang bekannten Garantien auf das Ersparte. Auch gibt es nicht mehr wie in den bisherigen Modellen eine Kapitaloption, etwa die einmalige Auszahlung des Angesparten statt einer monatlichen Rente. Beim Sozialpartnermodell zahlen Arbeitgeber ebenfalls (bereits ab 2018) einen Zuschuss, sofern sich Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch die so genannte Entgeltumwandlung ergeben.